(1) 1 Aufgabe der
Feldgeschworenen ist, bei der Abmarkung der Grundstücke
unbeschadet der Regelung nach den Absätzen 2 und 6 mitzuwirken.
2 Darüber hinaus sollen die Feldgeschworenen auf die
Erhaltung der Grenzzeichen hinwirken und ihren Zustand,
insbesondere an den Gemeindegrenzen überwachen. 3 Auf
Anordnung des ersten Bürgermeisters nehmen die Feldgeschworenen
Grenzbegehungen vor. 4 Bei der Überwachung der
Grenzzeichen oder bei Grenzbegehungen festgestellte Mängel an
Grenzzeichen der Grundstücke sind den Grundstückseigentümern,
Mängel an den Gemeindegrenzzeichen dem ersten Bürgermeister
mitzuteilen.
(2) 1 Das Aufrichten oder Auswechseln von
Grenzzeichen, das Höher- oder Tiefersetzen von Grenzzeichen
sowie das Sichern gefährdeter Grenzzeichen kann von den
Feldgeschworenen selbstständig ausgeführt werden, wenn einer der
Beteiligten dies beantragt. 2 Das Wiedereinbringen
von Grenzzeichen kann von den Feldgeschworenen selbstständig
ausgeführt werden, wenn die Beteiligten damit einverstanden
sind. 3 Zum Aufrichten und Wiedereinbringen von
Grenzzeichen sind die Feldgeschworenen nur befugt, wenn die Lage
der Grenzpunkte auf Grund der geheimen Zeichen (Absatz 4) oder
sonstigen Unterlagen zentimetergenau feststeht. 4 Die
Feldgeschworenen sind ferner befugt, auf Antrag eines
Beteiligten, selbstständig Grenzzeichen zu suchen und
aufzudecken.
(3) 1 Durch gemeindliche Satzung kann bestimmt
werden, dass bei den von Behörden geleiteten Abmarkungen das
Setzen und Entfernen von Grenzsteinen den Feldgeschworenen
vorbehalten ist. 2 Das gleiche gilt, wenn ein
beteiligter Grundstückseigentümer beim Abmarkungstermin einen
entsprechenden Antrag stellt.
(4) 1 Die Feldgeschworenen können die Grenzsteine mit
geheimen Zeichen unterlegen (Siebenergeheimnis). 2 Beim
Einbringen und Untersuchen der geheimen Zeichen sollen außer den
Feldgeschworenen keine anderen Personen zugegen sein.
(5) Sind zu dem Abmarkungstermin Feldgeschworene nicht
erschienen oder sind die Feldgeschworenen nicht in der Lage, die
Abmarkungsarbeiten allein auszuführen, so können andere Kräfte
zugezogen und diesen gegebenenfalls auch die nach Absatz 3 den
Feldgeschworenen vorbehaltenen Arbeiten übertragen werden.
(6) 1 Von einer Mitwirkung der Feldgeschworenen kann
abgesehen werden bei Abmarkungen anlässlich von
Katasterneuvermessungen (Art. 5 Abs. 2 Nr. 1) und bei
Abmarkungen durch die Flurbereinigungsbehörden. 2 Absatz
3 ist auf diese Abmarkungen nicht anzuwenden. |